Artikel 148 GMO: Mitte Oktober ist Einsendeschluss
Die mündliche Konsultation des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMLEH) zum geänderten Artikel 148 der Verordnung über die Gemeinsame Marktorganisation (GMO) ist abgeschlossen. Die Verbände haben noch bis Mitte Oktober die Möglichkeit, zusätzlich schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Das hat eine Sprecherin des Agrarressorts am Dienstag (6.10.) gegenüber AGRA Europe klargestellt. Anschließend werde man die vorgebrachten Argumente auswerten.

Foto: pixabay
Der Ministeriumssprecherin zufolge zeigt das momentane Bild wie erwartet sehr unterschiedliche Auffassungen: „Manche Verbände sprechen sich für eine nationale Ausnahme aus, andere sind dagegen.“ Nach ihren Angaben werden die vorgebrachten Positionen in die weiteren Beratungen zur Änderung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung einbezogen werden. Ein Vorschlag ihres Hauses zur Änderung der Verordnung werde anschließend in die Verbändeanhörung gehen.
Kein endgültiger Milchpreis im Vorfeld
Zuletzt hatte sich der Milchindustrie-Verband (MIV) im Rahmen der Branchenkonsultation dafür ausgesprochen, die Ausnahme nach Artikel 148 Absatz 1 GMO vollständig zu nutzen und auf vorgeschriebene Preisformeln sowie einseitige Revisionsklauseln zu verzichten. In Deutschland seien „Vorhersehbarkeit, Transparenz und die Weitergabe von Marktentwicklungen bereits durch bestehende Liefer- und Abrechnungsstrukturen gewährleistet“, betonte der MIV-Vorsitzende Detlef Latka. Falsch sei die Behauptung, dass Milchlieferverträge bislang nicht im Vorfeld geschlossen würden, betonte Latka und verwies auf die Milchlieferordnung genossenschaftlicher und die Milchlieferverträge privater Molkereien. Allein der endgültige Milchpreis stehe nicht Monate im Voraus fest, und das könne er auch nicht, weil dieser von der Verwertung auf den Produkt- und Absatzmärkten abhänge.
Für die spätere nationale Ausgestaltung müsse Artikel 148 GMO zwingend als Ganzes betrachtet werden, so Latka weiter. „Neben der vollumfänglichen Anwendung der Öffnungsklausel in Absatz 1, der sogenannten Branchenausnahmen, fordern wir daher auch Klarheit darüber, wie das Genossenschaftsprivileg bei komplexen Unternehmensstrukturen anzuwenden ist, insbesondere bei grenzüberschreitender Milcherfassung“, verdeutlichte der MIV-Präsident. Darüber hinaus erwarte man, dass die Bundesregierung die in Absatz 6 eröffneten Gestaltungsspielräume prüfen und gezielt nutzen werde. Sie ermöglichten Mitgliedstaaten, den jeweiligen nationalen Marktgegebenheiten angemessen Rechnung zu tragen. Insbesondere die dort angelegten Ausnahmen für verderbliche sowie traditionellen Vermarktungspraktiken unterliegende Produkte sollten wahrgenommen werden. AgE