Jetzt auch Tschechien und Österreich: Vorbehalte gegen das THKG wachsen

Unter den EU-Mitgliedstaaten nehmen die Vorbehalte gegen das deutsche Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (THKG) zu. Nach Polen und Lettland haben nun auch Tschechien und Österreich im laufenden EU-Notifizierungsverfahren ausführliche Stellungnahmen eingereicht. Die Stillhaltefrist läuft noch bis zum 12. November.
Österreich hatte seine Einwände bereits am 24. Juli bei der EU-Kommission hinterlegt. Laut dem Göttinger Agrarrechtler José Martinez richtet sich die Stellungnahme aus Wien vor allem gegen die geplanten Vorgaben für ausländische Lebensmittel.
Österreich befürchtet Benachteiligung
Martinez zufolge kritisiert Wien, dass das THKG keine automatische Anerkennung gleichwertiger Systeme anderer EU-Mitgliedstaaten vorsieht. Stattdessen würden die deutschen Haltungsanforderungen faktisch zum alleinigen Maßstab für den Marktzugang. Dadurch könnten rechtmäßig in anderen EU-Ländern hergestellte Produkte ähnlich wie Waren aus Drittstaaten behandelt werden. Österreich sieht darin einen möglichen Verstoß gegen den freien Warenverkehr.
Anerkennung gleichwertiger Systeme gefordert
Wie Martinez gegenüber AGRA Europe erklärte, hält er die österreichischen Bedenken für rechtlich fundiert. Sie bestätigten eine Schwachstelle des Gesetzes, auf die er bereits in einer Stellungnahme Mitte Juli hingewiesen habe. Die Kritik Österreichs richtet sich seiner Einschätzung nach jedoch nicht gegen die Tierhaltungskennzeichnung an sich, sondern gegen deren Ausgestaltung. Das THKG sei grundsätzlich zulässig, sofern es verhältnismäßig und diskriminierungsfrei umgesetzt werde. Fehle eine Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Systeme, könne es jedoch gegen EU-Recht verstoßen.
„Die Regelung ist nur dann zulässig, wenn sie auf der Anerkennung gleichwertiger Systeme basiert“, erklärte Martinez. Die Lösung sei daher nicht, das THKG abzuschaffen, sondern es anzupassen.
Funktionale Kriterien statt deutscher Vorgaben
Konkret schlägt der Jurist vor, funktional gleichwertige ausländische Systeme automatisch anzuerkennen. Maßgeblich sollten unter anderem das Platzangebot, der Zugang zum Außenklima und die jeweiligen Tierschutzstandards sein. Auch die im THKG vorgesehene Registrierung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) dürfe nicht zu einer zusätzlichen nationalen Marktzugangshürde werden. Sie sollte nach Auffassung des Juristen stattdessen in ein europäisches Rückverfolgbarkeits- oder Registersystem eingebunden werden.
Die Haltungsformen sollten zudem anhand funktionaler Kriterien definiert werden, anstatt ausschließlich auf deutsche Produktionsvorgaben abzustellen, so Martinez. AgE