Brüssel stellt Informationen bereit
Die EU-Kommission versucht, den Kritikern des EU-Lieferkettengesetzes ein wenig den Wind aus den Segeln zu nehmen. Ende Juli hat die Behörde nun Informationen zur Anwendung und zu den Auswirkungen der im Juli 2027 in Kraft tretenden Richtlinie über die Sorgfaltspflichten für unternehmerische Nachhaltigkeit (CSDDD) bereitgestellt. Darin geben die Kommissionsbeamten unter anderem Antworten auf Fragen zu möglichen Kosten und Wegen, um den Aufwand der Unternehmen bestmöglich zu verringern.

Foto: Pixabay
Zunächst weist die Kommission darauf hin, dass durch die neuen Vorschriften Kosten für die Einrichtung und den Betrieb von Prozessen und Verfahren zur Erfüllung der in der CSDDD geregelten Sorgfaltspflichten entstehen. Zudem könnten zusätzliche Übergangskosten anfallen. Darin eingeschlossen seien Ausgaben und Investitionen zur Anpassung der unternehmenseigenen Abläufe und Wertschöpfungsketten an die Sorgfaltspflicht. Dies sei aber nicht oder nur eingeschränkt der Fall, sofern Unternehmen entsprechende Regeln bereits anwenden würden.
Unternehmen dürfen Prioritäten setzen
Betont wird seitens der EU-Behörde, dass eine Reihe von Maßnahmen den betroffenen Unternehmen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten erleichtert. Beispielsweise werde durch den risikobasierten Ansatz ermöglicht, eine eingehende Bewertung der negativen Auswirkungen auf die Bereiche zu beschränken, die als besonders risikoreich eingestuft worden seien. Sollten entsprechende Risiken nicht gleichzeitig angegangen werden können, so ist es den Unternehmen laut Kommission gestattet, Prioritäten zu setzen. Eine Beendigung von Geschäftsbeziehungen ist den offiziellen Informationen zufolge nur als letztes Mittel und unter strengen Bedingungen erforderlich.
Klargestellt wird auch, dass für Unternehmen, die bereits im Rahmen der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) Rechenschaft ablegen, keine neuen Berichtspflichten eingeführt würden. Lediglich für Akteure, die nicht der CSRD unterworfen seien, werde es einen vereinfachten und angeglichenen Berichtsstandard für die unternehmerische Nachhaltigkeitsprüfung geben. Für weitere Klarheit soll ein zusätzlicher Rechtsakt sorgen, der bis zum 31. März 2027 vorgelegt werden soll. Auch entsprechende Leitlinien will die Kommission noch vorlegen.
Negative Auswirkungen einhegen
Gemäß dem im Frühsommer endgültig verabschiedeten EU-Lieferkettengesetz sind Konzerne mit mehr als 5.000 Beschäftigten und über 1,5 Mrd. Euro Jahresumsatz betroffen. Ab 2028 werden die Schwellenwerte auf 3.000 Beschäftigte und 900 Mio. Euro abgesenkt. Ein Jahr später werden schließlich alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Angestellten und einem Umsatz von mehr als 450 Mio. Euro erfasst.
Über die besagten Sorgfaltspflichten verpflichtet die CSDDD Unternehmen, negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt einzuhegen, indem die Firmenpolitik angepasst wird. Neben bestimmten Investitionen sind dazu auch vertragliche Zusicherungen von Geschäftspartnern vorgesehen.
Verpflichtend ist ein Plan für den Übergang zur Anpassung an die Pariser Klimaziele. Für Schäden, die durch eine Verletzung der Sorgfaltspflichten entstehen, soll gehaftet werden. Strafen für Verstöße können bis zu 5% des weltweiten Umsatzes des betreffenden Unternehmens erreichen. Die Mitgliedstaaten müssen eine Aufsichtsbehörde schaffen oder benennen und die Richtlinie durchsetzen. AgE
