EU-Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichtenregelung
Rat für stärkere Entlastungen

Die Mitgliedstaaten stehen hinter dem Plan der Europäischen Kommission, die unternehmerischen Vorgaben zu Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten zu vereinfachen. Gemäß dem Standpunkt, auf den sich der Rat Ende Juni einigte, sollen aber darüber hinaus weitere Anpassungen erfolgen, um noch mehr Unternehmen zu entlasten. Ratspräsident Adam Szłapka sprach von „einem entscheidenden Schritt“, um ein günstigeres Geschäftsumfeld für die Unternehmen zu schaffen, dass diesen helfe, zu wachsen, innovativ zu sein und hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen.
In Bezug auf die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) hat die Kommission vorgeschlagen, den Schwellenwert für die Beschäftigtenzahl von 250 auf 1.000 zu erhöhen und börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herauszunehmen. Der Rat will außerdem noch einen Schwellenwert für den Nettoumsatz von 450 Mio. Euro hinzufügen. Zugleich plädiert er für eine Überprüfungsklausel zur möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs. Schließlich sprechen sich die Mitgliedsländer dafür aus, die Pflicht der Unternehmen, Übergangspläne zur Eindämmung des Klimawandels aufzustellen, um zwei Jahre zu verschieben.
Auch hinsichtlich der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), deren Inkrafttreten bekanntlich um ein Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben wurde, mahnt der Rat weitere Entlastungen an. Er fordert eine Anhebung der Schwellenwerte von 3.000 auf 5.000 Beschäftigte und von mehr als 900 Mio. auf mehr als 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz. Die Mitgliedsländer begründen dies damit, dass die größten Unternehmen auch den größten Einfluss auf ihre Wertschöpfungskette hätten und am besten in der Lage seien, die Kosten und den Aufwand der Sorgfaltsprüfung zu tragen.
Darüber hinaus sollen nach dem Willen des Rates aber auch diese Unternehmen im Vergleich zu den bisher vorgesehenen Regelungen entlastet werden. Der Kommissionsvorschlag fordert die Sorgfaltspflichten für die Geschäfte des betreffenden Unternehmens, die seiner Tochtergesellschaften und die seiner direkten Geschäftspartner ein. Der Rat will davon weg und hin zu einem risikobasierten Ansatz. Die Unternehmen sollen sich lediglich auf die Bereiche konzentrieren müssen, in denen tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten sind. Die Unternehmen sollen nicht mehr eine umfassende Bestandsaufnahme vornehmen müssen, sondern nur mehr ein allgemeineres „Scoping“ durchführen. AgE
