EUDR: Rat positioniert sich
Der Rat hat seinen Standpunkt zur EUDR gefunden. Anders als die EU-Kommission in ihren Änderungsvorschlägen drängen die EU-Länder darauf, die Umsetzung um ein weiteres Jahr zu hinauszuzögern. Die von Bundeslandwirtschaftsminister Rainer geforderte Null-Risiko-Kategorie hat es nicht in die Ratsposition geschafft.

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Die Mitgliedstaaten fordern mehr Zeit, bis die Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) angewendet werden muss. Nach ihren Vorstellungen sollen die Vorgaben erst am 30. Dezember 2026 greifen, mit einer zusätzlichen Frist von sechs Monaten für Kleinst- und Kleinunternehmen.
Einige Detailänderungen
Einige Detailänderungen gibt es aber doch: So spricht sich der Rat dafür aus, dass die von der Kommission ursprünglich vorgeschlagene Schonfrist für große und mittlere Unternehmen von sechs Monaten gestrichen werden soll. Stattdessen fordern die Mitgliedstaaten eine klare Verlängerung der Anwendungsfrist von sechs Monaten für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe.
Darüber hinaus erweitert das Verhandlungsmandat für die Ratspräsidentschaft die ursprünglich von der Kommission vorgeschlagenen Vereinfachungsmaßnahmen. Die Mitgliedstaaten wollen, dass die Sorgfaltspflichterklärung ausschließlich von den Unternehmen abgegeben werden soll, die ein Produkt als Erste in Verkehr bringen. Nachgelagerte Unternehmen und Händler sollen keine separaten Erklärungen mehr abgeben müssen. Lediglich die ersten nachgelagerten Unternehmen müssten demnach die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung aufbewahren und weitergeben.
Vereinfachung für Kleinstunternehmen
Kleinst- und Kleinunternehmen im Primärsektor müssen gemäß den Vorstellungen des Rates künftig lediglich eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben. Die Kommission will derweil, dass dies jährlich geschieht, sofern der jeweilige Staat keine Registrierung durchführt und an Brüssel meldet.
Darüber hinaus will der Rat die EU-Kommission dazu verpflichten, bis zum 30. April 2026 eine Überprüfung der Vereinfachungen durchzuführen. Das Ziel: Die Auswirkungen der EUDR und der Verwaltungsaufwand für Unternehmen, insbesondere für Kleinst- und Kleinunternehmen, soll bewertet werden. Gegebenenfalls sollte die Überprüfung auch durch einen Legislativvorschlag ergänzt werden.
Verordnung bereits seit über zwei Jahren in Kraft
Die Verordnung über entwaldungsfreie Produkte trat im Juni 2023 in Kraft. Ziel ist es, sicherzustellen, dass bestimmte Rohstoffe wie Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Kautschuk, Soja und Holz sowie deren Folgeprodukte, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder aus diesem exportiert werden, keine Entwaldung oder Waldschädigung verursacht haben.
Ihre Hauptbestimmungen sollten ursprünglich ab dem 30. Dezember 2024 gelten. Aufgrund von Bedenken seitens der Mitgliedstaaten, Drittstaaten, Händler und Unternehmen hinsichtlich der Umsetzungsbereitschaft wurde im Dezember 2024 eine erste einjährige Verschiebung beschlossen. Der von der Kommission im Oktober 2025 präsentierte Änderungsvorschlag will den weiterhin bestehenden Herausforderungen bei der Umsetzung Rechnung tragen. Dies gilt insbesondere für das Funktionieren der behördlichen IT-Systeme. AgE
