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Real-Investoren dürfen mit Rewe zusammenarbeiten

28. April 2022

Grünes Licht für die von den Käufern geplante Einkaufsvereinbarung zum Weiterbetrieb von 63 real-Standorten. Das Bundeskartellamt hat „nach eingehender Vorprüfung“ keine Veranlassung für die Einleitung eines kartellrechtlichen Verfahrens gegen eine Einkaufskooperation der Erwerber von weiteren real-Standorten mit dem Lebensmitteleinzelhändler Rewe.

Foto: Pixabay

Wie die Bundesbehörde erklärte, hatten neben Rewe auch Unternehmen, die der mittelständischen RTG-Einkaufskooperation angehören, Interesse an einer Zusammenarbeit mit der neuen Eigentümerin der 63 Standorte bekundet. Die RTG war bislang der Einkaufspartner von real gewesen; allerdings hatte die Rewe-Gruppe ebenfalls Interesse bekundet, was eine kartellrechtliche Klärung erforderlich machte. „Im Kern ging es uns um die Frage, ob für den Fortbestand der 63 real-Standorte zwingend eine Einkaufskooperation mit Rewe als einem der größten Händler notwendig ist, statt den Mittelstand zu berücksichtigen“, erläuterte der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt in Bonn. Der Maßstab der kartellrechtlichen Bewertung kann nach seinen Angaben nur sein, ob das Konzept des Investors unternehmerisch nachvollziehbar ist und alternative Angebote nicht grundlos oder aus kartellrechtlich nicht anerkennungsfähigen Erwägungen abgelehnt werden. Im Ergebnis gebe es aber kein anderes Modell, das tragfähig erschienen sei, um den Erhalt der Standorte zu sichern, betonte Mundt. Anfang März dieses Jahres hatte das Bundeskartellamt die Übernahme von nunmehr 63 real-Standorte durch den Investor Dr. Sven Tischendorf unter Beteiligung des ehemaligen real-Managements freigegeben. Die im Dezember 2021 begonnenen Verhandlungen mit den Interessenten für ein Management-Buy-out (MBO) stand laut den Behördenangaben unter dem Druck, innerhalb eines sehr begrenzten Zeitraums hinreichend klare und belastbare Lösungen für die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des real-MBO zu erreichen. Die Einwände gegen die Kooperation mit Rewe sind laut Bundeskartellamt angesichts der Gesamtumstände wie die höheren Beschaffungskapazitäten von Rewe „nicht durchgreifend“, weshalb kein Verfahren dagegen eingeleitet wurde. AgE

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